Allgemeine Geschäftsbedingungen der PHS GmbH

§ I. Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten kaufmännischen
Geschäftsverkehr mit dem Besteller oder anderen Auftraggebern (nachfolgend:
„Besteller“), auch wenn auf sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich Bezug
genommen wird.

2. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abwei-
chende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen
gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an
den Besteller vorbehaltslos ausführen bzw. nicht ausdrücklich widersprechen.

§ II. Angebote, Preise und Übernahme des Beschaffungsrisikos

1. Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Angebote stets freibleibend und unverbind-
lich, es sei denn, aus der schriftlichen Auftragsbestätigung ergibt sich etwas anderes.

2. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Ände-
rungen oder Ergänzungen des Auftrages oder sonstige Vereinbarungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Daten sind für die Ausfüh-
rung von Aufträgen nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
Muster gelten in jedem Fall nur als ungefähre Qualitäts-, Ansichts- und Farbproben.
Offensichtliche Irrtümer binden uns nicht.

4. Wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, sind wir berechtigt, vom Besteller eine ange-
messene Vergütung für Beratungen, Modelle, Entwürfe und Berechnungen zu ver-
langen.

5. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten alle Preise ab Werk
und verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehr-
wertsteuer und ausschließlich Verpackung.

6. Unsere Preise sind errechnet auf Basis der bei der Auftragsbestätigung gültigen Mate-
rialpreise, Löhne, Wechselkursverhältnisse, Fremdkosten etc. Wir behalten uns das
Recht vor, unsere Preise ohne zusätzlichen Gewinn auch bei Abschluss von Abrufauf-
trägen angemessen – für den Besteller transparent -entsprechend der Veränderung
der vorgenannten Parameter zu erhöhen. Anzahlungen oder Vorauszahlungen des
Bestellers ändern hieran nichts. Bei Aufträgen, für welche keine festen Preise verein-
bart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.

7. Die Übernahme des Beschaffungsrisikos auch bei Gattungsschulden sowie generell
von Garantien im Sinne des § 443 BGB bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung.

§ III. Lieferfristen, Liefermenge

1. Liefer- und Ausführungstermine sind nur gültig und verbindlich, wenn sie von uns
schriftlich ausdrücklich bestätigt werden.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor
Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Genehmigungen,
Freigaben, Materialbeistellungen, Unterlagen etc. sowie vor Eingang einer vereinbar-
ten Anzahlung; sie setzt unter anderem die Klärung aller technischen Fragen voraus.

3. Die von uns genannten Fristen haben nur die Bedeutung, dem Besteller einen unge-
fähren Anhaltspunkt für die Leistung zu geben, es sei denn, wir haben ausdrücklich
einen Fixtermin vereinbart. Unsere Liefer- und sonstige Leistungsfrist verlängert sich in
jedem Fall um einen angemessenen Zeitraum, wenn derBesteller mit seinen Ver-
pflichtungen uns gegenüber in Rückstand kommt, also
selbst nicht ordnungsgemäß erfüllt.

4. Die Liefer- bzw. Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefer-
gegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt ist.

Die Lieferfrist verlängert sich bei höherer Gewalt, also auch bei Maßnahmen im Rah-
men von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, Werkstoff- oder
Energiemangel sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb
unseres Willens liegen, z. B. Krieg, Handelsbeschränkungen, Betriebsstörungen,
Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien entsprechend der Dauer
derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei
Unterlieferern eintreten und für den Fall, dass wir uns in Verzug befinden.

5. Geraten wir in Lieferverzug, so beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit unsere Haf-
tung hinsichtlich Schadensersatz statt der Leistung auf den Ersatz des vertragstypisch
vorhersehbaren Schadens.
Hinsichtlich Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung beschränkt sich unsere
Haftung bei leichter Fahrlässigkeit – soweit keine wesentliche Vertragspflicht verletzt
ist – für jede vollendete Woche Verzug auf eine pauschalierte Entschädigung in Höhe
von 1 %, maximal jedoch 10 % des Lieferwertes desjenigen Teils der Lieferung, der
nicht vertragsgemäß genutzt werden konnte. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines
höheren Verzögerungsschadens vorbehalten. Dies setzt jedoch voraus, dass eine uns
zuvor gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.
Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixge-
schäft vereinbart wurde oder der Besteller aufgrund des von uns zu vertretenden
Lieferverzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung
entfallen ist.

6. Tritt der Besteller unberechtigt von dem erteilten Auftrag zurück, so können wir unbe-
schadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 25 % des Ver-
kaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für
entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren,
uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

7. Teillieferungen sind zulässig und stellen keinen Sachmangel dar.

6. Wird das Vertragsprodukt mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrenn-
bar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes des Vertragsprodukts (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den
anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Ver-
mischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist,
so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der
Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen
gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Vertragsprodukts mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwachsen.

8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichern-
den Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt uns.

§ VII. Eigene Entwürfe, Zeichnungen, Formen, technische Angaben

1. An Entwürfen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Formen, Vorrichtungen, CAD-
Daten, elektronisch gespeicherten Daten und anderen Unterlagen (im Folgenden:
Unterlagen) behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche (Verwertungs-)Rechte
vor. Sie dürfen ohne unsere schriftliche ausdrückliche Erlaubnis Dritten nicht zugäng-
lich gemacht werden.

2. Unterlagen sind für uns kostenfrei unverzüglich zurückzugeben, wenn uns der Auftrag
nicht erteilt wird oder erledigt ist. Der Besteller darf auch keine Kopien behalten.

3. Für die Herstellung von Gegenständen nach Zeichnungen, Modellen, Mustern, Skiz-
zen oder sonstigen Unterlagen, die der Besteller uns übergeben hat, sichert dieser zu,
dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung
auf Schutzrechte, solche Gegenstände herzustellen oder zu liefern, so sind wir nicht
verpflichtet, die Rechtslage nachzuprüfen, aber berechtigt, insoweit jede weitere Tätig-

keit einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten und des entgangenen
Gewinns vom Besteller zu verlangen.

4. Der Besteller verpflichtet sich außerdem, uns auf erstes Anfordern von etwaigen An-
sprüchen Dritter freizustellen. Die Freistellungspflicht des Bestellers bezieht sich auch
auf alle Schäden und Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der
Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.

5. Technische Angaben (z. B. Maße, spezifische Gewichte) in den Angeboten, Katalogen
und Auftragsbestätigungen stellen keine Zusage dar.
Wir behalten uns Abweichungen von den Toleranzen nach den DIN- oder ISO-Normen vor.

6. Werden aufgrund eingesandter Muster oder Zeichnungen Ausfallmuster hergestellt
und dem Besteller zur Prüfung eingesandt, so sind diese für die Ausführung des Auf-
trages maßgebend.

§ VIII. Modelle und Muster des Bestellers

1. Soweit der Besteller Modelle oder Muster zur Verfügung stellt, sind uns diese auf
Kosten und auf Gefahr des Bestellers zuzusenden. Sie lagern bei uns auf Gefahr des
Bestellers, zu ihrer Versicherung sind wir nicht verpflichtet.

2. Wir haften grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen
resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften Zeichnungen, Modelle, Formen
und sonstigen Unterlagen und Angaben, welche vom Besteller als Fertigungsunter-
lagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Wir sind jedoch zu Änderungen berech-
tigt, soweit uns diese aus technischen Gründen oder zur Verminderung des Risikos
notwendig erscheinen. Nicht benötigte Modelle und Muster können wir – vorbehaltlich
einer anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarung – entsorgen.

3. Werden Modelle, Spritzgussformen, Werkzeuge und andere technische Einrichtungen
von uns oder in unserer Regie angefertigt, so hat der Besteller uns die Herstellungs-
kosten zu erstatten, es sei denn, es wird schriftlich ausdrücklich etwas anderes verein-
bart. Die Modelle, Werkzeuge und sonstige Einrichtungen bleiben in unserem aus-

schließlichen Eigentum, es sei den, es wird mit dem Besteller schriftlich ausdrücklich
etwas anderes vereinbart. Dasselbe gilt für Änderungen sowie Ersatzmodelle und
Folgeformen.

4. Wenn der Besteller für von uns anzufertigende oder zu beschaffende Modelle und
Formen Zeichnungen einsendet oder Angaben hierzu macht, ist er für die den Verwen-
dungszweck sichernde Ausführung der von ihm gestellten Unterlagen verantwortlich.

§ IX. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

1. Die von uns gelieferten Produkte sind unverzüglich auf etwaige Mängel zu überprüfen.
Festgestellte Mängel sind unverzüglich uns gegenüber schriftlich zu rügen. Erkenn-
bare Mängel sind uns hierbei spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung der
Ware am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen.

2. Bei begründeter und rechtzeitiger Mängelrüge sind wir im Wege der Nacherfüllung –
nach unserer Wahl – zur Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache
verpflichtet. Verweigern wir beide Arten der Nacherfüllung, schlägt die Nacherfüllung
fehl oder ist sie dem Bestellern unzumutbar, stehendem Bestellern die gesetzlichen
Rechte zu (Minderung des Preises oder Rücktritt vom Vertrag). Für
Schadensersatzansprüche gilt Ziffer X dieser Bedingungen.

§ X. Schadensersatz und Haftungsbeschränkungen

1. Wir haften ohne Einschränkung bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen
unserer Geschäftsführung, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen;
ohne Einschränkung bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit; für Vorsatz und Fahrlässigkeit, wenn wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzt
haben; bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung dann jedoch auf Ersatz des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens begrenzt; im Rahmen einer von uns übernommenen Garantie sowie
uneingeschränkt, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben; soweit nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Sachen verschuldensunabhängig für Tod, Körper- und Gesundheitsschäden oder Schäden an überwiegend privat genutzten Sachen gehaftet wird;
bei Lieferverzug gemäß Ziffer III Nr. 5 dieser Bedingungen.

2. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz gegen uns sind ohne Rücksicht auf
ihre Rechtsnatur ausgeschlossen. Dies betrifft auch Ansprüche aus außervertraglicher
Haftung.

3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreterund Erfüllungsgehilfen.

§ XI. Schutzrechte; Rechtsmängel

1. Ansprüche des Bestellers wegen Schutzrechtsverletzungen (gewerbliche Schutz-
rechte, Urheberrechte etc.) sind ausgeschlossen, soweit er diese zu vertreten hat.
Soweit die Lieferung durch uns frei von Schutzrechten vereinbart ist, bezieht sich dies
lediglich auf das Land des Lieferortes.

2. Ausgeschlossen sind auch Ansprüche des Bestellers, soweit die Schutzrechtsver-
letzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht vorausseh-
bare oder vereinbarte Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung
vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vonuns gelieferten Produkten
eingesetzt wird.

3. Sofern wir zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sind, richtet sich diese nach
Ziffer X.

§ XII. Rücktrittsrecht des Bestellers, Vertragsanpassung

1. Eine Pflichtverletzung durch uns berechtigt den Besteller nur dann zum Rücktritt, wenn
wir diese zu vertreten haben. Hiervon ausgenommen ist das Rücktrittsrecht beim Vor-
liegen eines Mangels.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse, z. B. im Sinne von Ziffer III. Ziff. 4, die wirtschaft-
liche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren
Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben
angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das
Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass hierfür Schadensersatz zu zahlen
ist. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so werden wir dies dem
Besteller mitteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Ver-
längerung der Lieferzeit vereinbart war.

§ XIII. Datenschutz

Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller betreffenden Daten
im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten bzw. verarbeiten zu lassen.

§ XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind
jedoch berechtigt, den Bestellern auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist
ausgeschlossen.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.

§ XV. Verbindlichkeit des Vertrags / Salvatorische Klausel

1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im
Übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen,
die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am ehesten entspricht. Gleiches gilt,
wenn sich bei Vertragsdurchführung eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.

2. Vorstehendes gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte
für eine der Parteien darstellen würde.